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Triebfahrzeugführerscheinverordnung – TfV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2011, 714 - 715; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


A.
Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins

Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde gefertigt.
2Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH.
B.

3Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins


Der Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Modell der Europäischen Union und den Referenzfarben Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow.
1.

4Die Vorderseite des Triebfahrzeugführerscheins enthält folgende Angaben:
a)
in Blockbuchstaben die Aufschrift „Triebfahrzeugführerschein“;
b)
die Aufschrift „Bundesrepublik Deutschland“ als ausstellenden Staat mit deutscher Flagge;
c)
das Unterscheidungszeichen für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Ländercode nach ISO 3166 Alpha-2-Code, erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; das Unterscheidungszeichen lautet: 1DE;
d)
Angaben, die bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins unter Verwendung der folgenden Nummern einzutragen sind:
aa)
Nummer 1: Name des Inhabers,
bb)
Nummer 2: Vorname des Inhabers,
cc)
Nummer 3: Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers,
dd)
Nummer 4a: 1Datum der Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins,
ee)
Nummer 4b: 1Datum des Ablaufs der Gültigkeit,
ff)
Nummer 4c: 1Bezeichnung der Ausstellungsbehörde,
gg)
Nummer 5: Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die im nationalen Register Zugriff auf Daten ermöglicht,
hh)
Nummer 6: Lichtbild des Inhabers und
ii)
Nummer 7: Unterschrift des Inhabers.
1Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird gebildet als Europäische Identifikationsnummer nach Artikel 3 Absatz 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung.

2Die zwei Ziffern der Europäischen Identifikationsnummer für die Art des Dokuments lauten wie folgt:

371 für den 1. bis 9 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;
72 für den 10 000. bis 19 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;
73 für den 20 000. bis 29 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr.
2.

4Die Rückseite enthält folgende Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:
a)
Nummer 9a: zusätzliche Angaben in folgende Felder:
aa)
a.1 Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers,
bb)
a.2 Zusatzinformation: 1Wird der Triebfahrzeugführerschein vor Vollendung des Mindestalters von 20 Jahren erteilt, ist auf Grund der Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Bundesrepublik Deutschland folgende Information zu vermerken: bis zum [Datum der Vollendung des Mindestalters] in DE; wird das Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen;
b)
Nummer 9b: gesundheitlich bedingte Einschränkungen unter Angabe der folgenden Gemeinschaftskodierung:
aa)
b.1 Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontaktlinsen,
bb)
b.2 Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe.
1Wird ein Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen.

2Zudem ist die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ aufzudrucken.
C.

3Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins


Die Nummer wird bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins von der zuständigen Behörde vergeben und bei einer Verlängerung, Änderung oder Ausstellung eines Ersatzführerscheins beibehalten.
4Bei der Verlängerung nach zehn Jahren wird der Triebfahrzeugführerschein mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des Ablaufs der Gültigkeit versehen.
D.

5Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein


Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345; 2024 I Nr. 177
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26